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Dienstleistungen

Hier finden Sie alphabetisch geordnet die wichtigsten Dienstleistungen der Verwaltung. Sie erhalten Informationen zu den einzelnen Verfahren. Zum Beispiel die Voraussetzungen, die erforderlichen Unterlagen und die einzuhaltenden Fristen. Diese Beschreibungen sind verknüpft mit den zuständigen Stellen und deren Angebot an elektronischen Formularen und Onlinediensten.

Leistungen
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Leistungen bei Pflegebedürftigkeit für gesetzlich Unfallversicherte beantragen

    Wenn Sie infolge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit) so hilflos sind, dass Sie für die Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichen Umfang Hilfe benötigen, erbringt die gesetzliche Unfallversicherung Pflegeleistungen.
    Hierzu gehört u.a. auch das Pflegegeld, dass nach der Art und Schwere des Gesundheitsschadens festgesetzt wird.

    Auf Antrag kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt oder die erforderliche Hilfe in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) gewährt werden.

    Zuständige Stelle

    zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Die Pflegebedürftigkeit ist die Folge eines anerkannten Versicherungsfalls
    • Für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens wird in erheblichem Umfang Hilfe benötigt.

    Verfahrensablauf

    Ein Versicherungsfall, der zur Pflegebedürftigkeit führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.

    Fristen

    Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

    Erforderliche Unterlagen

    Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

    Kosten

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

    Vertiefende Informationen

    Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der deutschen Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist per Gesetz dazu verpflichtet, Beschäftigte gegen Unfall am Arbeitsplatz, auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte und gegen Berufskrankheit abzusichern.  

    Rechtsgrundlage

    § 44 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

    Freigabevermerk

    Stand: 31.01.2022

    Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg

     
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