Ob ein Messgerät oder Messwerte geeicht sein müssen, entscheidet sich nach dem Einsatzbereich. Messgeräte und Messwerte der Einsatzbereiche "geschäftlicher oder amtlicher Verkehr oder im öffentlichen Interesse" müssen geeicht sein.
Dies sind beispielsweise Ladentischwaagen, Kraftstoffzapfsäulen, Taxameter oder Geschwindigkeitsmessgeräte der Polizei. Anwendungsfälle und Regelungen sind in der Mess- und Eichverordnung (MessEV) aufgeführt.
Gültigkeitsdauer
Abhängig von der Messgeräteart kann die Eichfrist ein halbes Jahr oder mehrere Jahre betragen.
Sie beträgt beispielsweise für Atemalkoholmessgeräte 0,5 Jahre, für Taxameter 1 Jahr, für Ladentischwaagen sowie für Kraftstoffzapfsäulen und Heizöltankwagen 2 Jahre oder für Gewichtstücke 4 Jahre.
Die Eichfrist eines Messgeräts endet, wenn es beispielsweise die Verkehrsfehlergrenzen nicht mehr einhält oder wenn Änderungen vorgenommen wurden, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben können.