Auch wenn Sie keine Genehmigung benötigen (zum Beispiel nur kleine Aufschüttung), sind diverse Punkte zu beachten:
Ausschlussflächen
Auf folgenden Flächen sind Aufschüttungen/Abgrabungen (auch für baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) in der Regel unzulässig:
- Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, auf Flächen von Naturdenkmalen
- Flächen in Naturparken
- Besonders geschützte Biotope
- Natura 2000-Gebiete: Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung erforderlich
- Überschwemmungsgebiete
- Gewässerrandstreifen von 10 Meter ab Böschungsoberkante
- Wasserschutzgebiete
- Böden, die nach der Bodenschätzung eine Boden- oder Grünlandgrundzahl von kleiner als 24 oder größer als 60 aufweisen
- Flächen mit landschaftsgeschichtlichen Urkunden (zum Beispiel Dolinen, Kulturdenkmale)
- Flächen mit Vorkommen besonders geschützter Pflanzen und Tierarten
- Flächen mit wertvoller Acker-Wildkraut-Flora (Rote Listen-Arten)
- Wald
- Böden, die natürliche Bodenfunktionen und Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte im besonderen Maße erfüllen
Im Einzelfall kann eine Genehmigung, Befreiung oder Gestattung zum Beispiel nach natur-, boden-, abfall- oder wasserrechtlichen Vorschriften erteilt werden.
Geländeaufschüttungen auf landwirtschaftlichen Flächen
Beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirtschaftlichen, einschließlich gartenbaulich genutzten Böden ist zu beachten, dass die Ertragsfähigkeit des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen ist und nicht (dauerhaft) verringert werden darf.
Eignungsanforderungen an Bodenaushub
Nicht verwendet werden darf Bodenmaterial
- mit bodenfremden Bestandteilen (Betonbrocken, Asphalt, Plastikteilen usw.)
- mit höherem Stein- oder Kiesgehalt als der Boden der Auftragsfläche
- mit Stein- oder Kiesgehalt über 30 Prozent
- mit großen Steinen (Blöcke mit Durchmesser größer als 20 cm)
- mit niedrigen pH-Werten (kleiner 5,5)
- mit hoher Bodenfeuchte (das Material, das aufgebracht werden soll, darf keineswegs stark feucht oder weich sein)
- mit bereits vorhandenen Verdichtungen (zum Beispiel Material aus einem älteren, vernässten Zwischenlager)
- mit erhöhten Gehalten an anorganischen (Schwermetalle zum Beispiel Blei, Cadmium) oder organischen Schadstoffen (zum Beispiel Dioxine, chlorierte Kohlenwasserstoffe).
Einvernehmen der Gemeinde
Für das Vorhaben ist das Einvernehmen (Zustimmung) der Gemeinde notwendig. Sie führt in der Regel auch eine Angrenzer-Benachrichtigung durch. Des Weiteren regelt die Gemeinde die Sondernutzung der Feldwege im Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme.