In Baden-Württemberg sind Sie als Personensorgeberechtigte verpflichtet, Ihr Kind zehnmal ärztlich untersuchen lassen.
U1: direkt nach der Entbindung
U2: 3. bis 10. Lebenstag
U3: 4. bis 5. Lebenswoche
U4: 3. bis 4. Lebensmonat
U5: 6. bis 7. Lebensmonat
U6: mit 1 Jahr (10. bis 12. Lebensmonat)
U7: mit 2 Jahren (21. bis 24. Lebensmonat)
U7a: mit 3 Jahren (34. bis 36. Lebensmonat)
U8: mit 4 Jahren (46. bis 48. Lebensmonat)
U9: mit 5 Jahren (60. bis 64. Lebensmonat)
Die Teilnahmepflicht an den Untersuchungen besteht unabhängig davon, wie Eltern und Kind versichert sind. Sie ist im Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg geregelt.
Ziel der Untersuchungen ist die Früherkennung von Krankheiten, Entwicklungsstörungen und Behinderungen, die eine normale körperliche, seelische oder geistige Entwicklung des Kindes gefährden. Therapien oder Förderungen können so rechtzeitig eingeleitet werden. Zusätzlich haben Sie einen Anspruch auf die Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).
Inhalt der Jugendgesundheitsuntersuchung (J1) sind zudem Themen wie Pubertät, Sexualität, Empfängnisverhütung, schulische Entwicklung und gesundheitsgefährdendes Verhalten (Alkohol, Rauchen, Drogen). Die Untersuchung bietet Jugendlichen die Möglichkeit, oft erstmalig ohne das Beisein der Eltern, Fragen zu gesundheitlichen und psychosozialen Themen beantwortet zu bekommen.