Den Antrag stellen Sie als berechtigte Person
- entweder im eigenen Namen für das Kind
Hinweis: Das gilt,
- solange Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und Sie getrennt leben oder
- eine Ehesache zwischen Ihnen anhängig ist.
- oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung.
Hinweis: Sie sollten vor einem Unterhaltsantrag
- das Für und Wider sorgfältig abwägen,
- der Gegenseite Gelegenheit geben,
- freiwillig Auskünfte zu erteilen beziehungsweise
- sich freiwillig zur Unterhaltszahlung zu verpflichten.
Sie erhalten das Antragsformular beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht. Je nach Angebot der für Sie zuständigen Stelle steht Ihnen das Formular auch zum Download zur Verfügung.
Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
Auskunft des oder der Unterhaltspflichtigen
Das Gericht setzt die Antragsgegnerin beziehungsweise den Antragsgegner von der beantragten Unterhaltszahlung für das Kind schriftlich in Kenntnis.
Zugleich erhält die oder der Unterhaltspflichtige die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben. Nicht jede Einwendung ist jedoch zulässig.
Finanziell zur Leistung nicht oder nur teilweise in der Lage zu sein, ist als Einwand beispielsweise nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
Die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner
- legt in einem Vordruck ihre oder seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen.
- fügt die entsprechenden Belege bei.
- erklärt, inwieweit sie oder er zur Unterhaltszahlung bereit ist.
Die Rechtspflegerin beziehungsweise der Rechtspfleger informiert Sie über etwaige Einwendungen und die erteilten Auskünfte. Außerdem unterrichtet sie oder er Sie über eine freiwillige Zahlungsverpflichtung der oder des Unterhaltsverpflichteten.
Beschluss zur Höhe des Unterhalts
Erklärt sich die Antragsgegnerin beziehungsweise der Antragsgegner ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit, setzt die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest.
Hinweis: Wenn Sie als Antragstellerin oder Antragsteller auch den nicht festgesetzten Restbetrag erstreiten wollen, müssen Sie einen Antrag auf Überleitung in das streitige Verfahren stellen.
Erhebt die Antragsgegnerin beziehungsweise der Antragsgegner keine oder nur unzulässige Einwendungen, wird der beantragte Unterhaltsbetrag ebenfalls durch Beschluss festgesetzt.
Hinweis: Führt der Elternteil bedeutsame Gegenargumente an, ist das vereinfachte Verfahren gescheitert. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren wird dann auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.