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Gutenzell-Hürbel
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88484 Gutenzell-Hürbel
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Dienstleistungen

Hier finden Sie alphabetisch geordnet die wichtigsten Dienstleistungen der Verwaltung. Sie erhalten Informationen zu den einzelnen Verfahren. Zum Beispiel die Voraussetzungen, die erforderlichen Unterlagen und die einzuhaltenden Fristen. Diese Beschreibungen sind verknüpft mit den zuständigen Stellen und deren Angebot an elektronischen Formularen und Onlinediensten.

Leistungen

Psychosoziale Prozessbegleitung - Beiordnung beantragen

Sie sind Opfer einer Straftat geworden und sollen als Zeuge oder Zeugin aussagen?

Dann können Sie sich von einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder einem -begleiter helfen lassen.
Bei diesen handelt es sich um besonders für den Umgang mit Opfern von Straftaten weitergebildete Fachkräfte. Sie dienen als Ansprechpersonen für alle Fragen zum Ablauf des Strafverfahrens und können Sie vor allem zu Vernehmungen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht begleiten.
Darüber hinaus können sie Ihnen aber auch weitere Hilfen, wie zum Beispiel Therapien und psychologische Beratung vermitteln.

Psychosoziale Prozessbegleitung hat das Ziel, die individuelle Belastung von Opfern zu reduzieren und die Aussagetüchtigkeit als Zeuge im Strafverfahren zu fördern.

Zuständige Stelle

vor Erhebung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft:
das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft, die für das Ermittlungsverfahren zuständig ist.

nach Erhebung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft:
das mit dem Strafverfahren befasste Gericht

Sie können sich auch an die zuständige Staatsanwaltschaft wenden.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie sind Opfer einer Straftat geworden und wurden dadurch verletzt.

Als Opfer einer Straftat haben Sie Anspruch auf Psychosoziale Prozessbegleitung. Sie müssen die dafür entstehenden Kosten in der Regel selbst tragen.
Nur wenn das zuständige Gericht Ihnen eine psychosoziale Prozessbegleiterin beziehungsweise einen -begleiter beiordnet, entstehen Ihnen keine Kosten.

Einen Anspruch auf eine solche Beiordnung haben Kinder und Jugendliche, die Opfer von schweren Gewalt- oder Sexualdelikten geworden sind.

Unter Umständen können auch Erwachsene, die Opfer von schweren Gewalt- oder Sexualdelikten geworden sind eine psychosoziale Prozessbegleiterin beziehungsweise einen -begleiter beigeordnet bekommen, ebenso wie Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner, deren Angehörige/r durch eine rechtswidirge Tat getötet wurde.

Um als Erwachsener eine Beiordnung zu bekommen, muss eine besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers vorliegen. Dies ist beispielsweise in der Regel der Fall bei

  • Personen mit einer Behinderung,
  • Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung,
  • Betroffenen von Sexualstraftaten,
  • Betroffenen von Gewalttaten (mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum wie zum Beispiel bei häuslicher Gewalt oder Stalking),
  • Betroffenen von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität und
  • Betroffenen von Menschenhandel.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin beziehungsweise eines -begleiters bei dem zuständigen Gericht beantragen.

Das Gericht wählt die beizuordnende Person aus.
Sie können in Ihrem Antrag aber auch schon jemanden vorschlagen.

Bei der Antragstellung können Sie sich der Unterstützung der Koordinierungsstelle Psychosoziale Prozessbegleitung PräventSozial gemeinnützige GmbH, Neckarstraße 121, 70190 Stuttgart, Tel. 0711 58533950, E-Mail: kontakt@zeugeninfo.de bedienen.

Hilfe erhalten Sie auch bei Polizei, Staatsanwaltschaft beziehungsweise Zweigstelle und Gericht.

Fristen

keine

Je früher Sie den Antrag stellen, desto früher erhalten Sie Unterstützung. Sinnvollerweise reichen Sie den Antrag ein, sobald Sie zum ersten Mal Kontakt mit der Polizei aufnehmen.

Erforderliche Unterlagen

ausgefülltes Antragsformular

Kosten

keine, wenn Ihnen das zuständige Gericht eine psychosoziale Prozessbegleiterin beziehungsweise einen -begleiter beiordnet

In allen anderen Fällen tragen Sie die Kosten selbst.

Bearbeitungsdauer

keine

Hinweise

keine

Freigabevermerk

30.10.2024 Justizministerium Baden-Württemberg