In der Hauptsache können Sie gegen Entscheidungen der Vergabekammer sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen.
Die sofortige Beschwerde schiebt die Entscheidung der Vergabekammer auf. Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag nicht erteilen.
Hinweis: Will der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag trotz der Beschwerde erteilen, muss er das schriftlich beantragen und begründen. Das Beschwerdegericht kann die Fortsetzung des Verfahrens und die Zuschlagserteilung gestatten. Bei der Entscheidung muss das Gericht folgendes berücksichtigen:
- ob die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde größer sind als die damit verbundenen Vorteile,
- die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde,
- Ihre allgemeinen Aussichten im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten,
- das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.
Sie müssen sich im Beschwerdeverfahren von einer Anwältin oder einem Anwalt vertreten lassen.
Achtung: Juristische Personen des öffentlichen Rechts benötigen keine anwaltliche Vertretung.