Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen mindestens eine Anlage vorhanden ist,
- die der Industrieemissions-Richtlinie der EU unterfällt (Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind),
- die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist oder
- die einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Störfallbetrieb) darstellt.
Für alle anderen Betriebsgelände liegt die Zuständigkeit
- bei der Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände in einem Stadtkreis liegt
- beim Landratsamt, wenn das Betriebsgelände in einem Landkreis liegt.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihr Betriebsgelände zuständigen Behörde stellen.