Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen und Bürger, die am Gerichtsverfahren teilnehmen.
Werden Sie als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter ausgewählt, sind Sie verpflichtet, das Amt anzunehmen. Ausnahmen sind möglich.
Als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter sollen Sie Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus Ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen.
Für Sie gelten dieselben Grundsätze wie für Berufsrichterinnen und Berufsrichter:
- Sie sind an Recht und Gesetz gebunden.
- Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung dieselben Rechte und dieselbe Verantwortung.
- Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet.
Jede Kammer des Sozialgerichts ist mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern besetzt.
In Baden-Württemberg gibt es Sozialgerichte in Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Reutlingen, Stuttgart und Ulm.
Die Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart werden durch Senate getroffen, die folgendermaßen besetzt sind:
- eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter (Vorsitz)
- zwei weitere Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sowie
- zwei ehrenamtliche Richterinnen oder Richter
Das gilt auch für die Senate beim Bundessozialgericht in Kassel.
Bei jedem Sozialgericht, Landessozialgericht und beim Bundessozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gebildet.
Dieser Ausschuss wird angehört vor:
- der Bildung von Kammern und Senaten,
- der Geschäftsverteilung,
- der Verteilung der ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter auf die Kammern beziehungsweise Senate,
- der Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter zu den Sitzungen.