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Kontakt

Bürgermeisteramt
Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
Fax 07352 9235-22

Geschäftsstelle Hürbel
Huggenlaubacher Weg 6/1
  

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Termine

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Dienstleistungen

Hier finden Sie alphabetisch geordnet die wichtigsten Dienstleistungen der Verwaltung. Sie erhalten Informationen zu den einzelnen Verfahren. Zum Beispiel die Voraussetzungen, die erforderlichen Unterlagen und die einzuhaltenden Fristen. Diese Beschreibungen sind verknüpft mit den zuständigen Stellen und deren Angebot an elektronischen Formularen und Onlinediensten.

Leistungen

Einwohnerantrag stellen

Sie möchten erreichen, dass der Gemeinderat Ihres Wohnorts eine bestimmte Angelegenheit behandelt?

Für Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist (zum Beispiel der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens), können Sie einen Einwohnerantrag stellen.

Kein Einwohnerantrag ist möglich zu:

  • allgemeinen politischen Fragen oder Problemen der Bundes- oder Landespolitik
  • Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist
  • Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung
  • den Rechtsverhältnissen der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten
  • der Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie der Feststellung der Jahresabschlüsse
  • Kommunalabgaben, Tarifen und Entgelte
  • Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses
  • Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren
  • Angelegenheiten, für die schon ein gesetzlich bestimmtes Beteiligungs- oder Anhörungsverfahren stattgefunden hat

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes

Hinweis: Diese beantwortet Ihnen auch Ihre Fragen, die Sie im Zusammenhang mit dem Einwohnerantrag haben.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Es muss klar ersichtlich sein,
    • welche Angelegenheit der Gemeinderat behandeln soll und
    • warum Sie das wünschen.
  • Es darf sich nicht um eine Angelegenheit handeln, in der innerhalb der letzten sechs Monate schon einmal ein Einwohnerantrag gestellt wurde.
  • In Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern müssen mindestens drei Prozent aller unterschriftsberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde (höchstens aber 200 Personen) den Einwohnerantrag mit ihrer Unterschrift unterstützen. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern müssen mindestens 1,5 Prozent der unterschriftsberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner (aber mindestens 200 und höchstens 2.500 Personen) den Einwohnerantrag unterstützen.

Unterschriftsberechtigt ist, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnt.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Einwohnerantrag schriftlich stellen.
Benennen Sie bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift.
Diese Vertrauenspersonen sind die Ansprechpartner für die Gemeinde- oder Stadtverwaltung und berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Einwohnerantrag abzugeben und entgegenzunehmen. Benennen Sie niemand, gelten die beiden ersten Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner als Vertrauenspersonen.

Der Gemeinderat prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, wird die Angelegenheit in einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen beschließenden Ausschusses behandelt.
In dieser Sitzung werden auch die Vertrauenspersonen angehört.

Fristen

Sie können den Einwohnerantrag jederzeit stellen.

Ausnahme: Richtet sich der Einwohnerantrag gegen einen Beschluss des Gemeinderats, müssen Sie ihn innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Einwohnerantrag mit Ziel und Begründung
  • Liste oder Einzelblätter mit den Unterschriften der Einwohnerinnen und Einwohner

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Einwohnerantrags im Gemeinderat behandelt.

Hinweise

keine

Freigabevermerk

25.08.2023 Innenministerium Baden-Württemberg