In den meisten Fällen beginnt die Behörde aufgrund von Hinweisen Dritter mit den Ermittlungen. Die Hinweise kommen beispielsweise von
- anderen Behörden (z.B. Agentur für Arbeit, Finanzamt)
- Sozialversicherungsträgern (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft)
- anderen natürlichen und juristischen Personen (z.B. Angestellte, Gläubiger).
Hinweis: Die Behörde muss auch anonymen Hinweisen nachgehen.
Leitet die Behörde ein Verfahren zum Widerruf Ihrer Gewerbeerlaubnis oder zur Gewerbeuntersagung ein, erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung und Begründung.
Die Behörde ermittelt, ob Tatsachen bestehen, die Ihre Unzuverlässigkeit begründen. Sie kann auch Stellungnahmen der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer einholen. Anschließend können Sie sich selbst zum Sachverhalt äußern.
Untersagt die Behörde die Gewerbetätigkeit, trägt sie dies im Gewerbezentralregister ein.
Die Behörde kann das Verfahren aussetzen oder einstellen, wenn
- im Laufe des Verfahrens die vorgeworfenen Untersagungsgründe wegfallen und
- die Behörde davon überzeugt ist, dass Sie das Gewerbe künftig zuverlässig führen.