- Ihr GdB beträgt 30 oder 40.
- Sie können wegen Ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung
- keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder
- Ihren alten Arbeitsplatz nicht behalten.
Jugendliche mit Behinderungen und junge Erwachsene mit Behinderungen während einer Berufsausbildung oder beruflichen Orientierung gelten als gleichgestellt, auch wenn
- der GdB weniger als 30 beträgt oder
- ein GdB nicht festgestellt ist.
Einen Antrag auf Gleichstellung müssen sie nicht stellen. Der Nachweis der Behinderung erfolgt durch
- eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder
- einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Für gleichgestellte Jugendliche und junge Erwachsene während einer Berufsausbildung gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nicht. Die ausbildenden Arbeitgeber erhalten Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung.