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Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
Fax 07352 9235-22

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Dienstleistungen

Hier finden Sie alphabetisch geordnet die wichtigsten Dienstleistungen der Verwaltung. Sie erhalten Informationen zu den einzelnen Verfahren. Zum Beispiel die Voraussetzungen, die erforderlichen Unterlagen und die einzuhaltenden Fristen. Diese Beschreibungen sind verknüpft mit den zuständigen Stellen und deren Angebot an elektronischen Formularen und Onlinediensten.

Leistungen

Grundbuch - Aufteilung in Wohnungseigentum beantragen

Wenn Sie Wohnungseigentum oder Teileigentum begründen wollen, müssen Sie dies in das Grundbuch eintragen lassen.

Dafür müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer

  • eine Teilungserklärung beim Grundbuchamt abgeben oder
  • einen Teilungsvertrag abschließen.

Die Teilungserklärung muss notariell beglaubigt, der Teilungsvertrag muss notariell beurkundet werden.

Hinweis: Die Bestimmungen für Grundbucheintragungen und die damit verbundenen Formalitäten sind vielschichtig. Sie sollten sich daher immer von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen.

Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Anlegen der Wohnungsgrundbücher.

Zuständige Stelle

das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Wohnhaus liegt

Für die öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung können Sie sich an eine Notarin oder einen Notar Ihrer Wahl wenden.

Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter "Grundbuchamtssuche".

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Wohnungen oder sonstigen Räume müssen in sich abgeschlossen sein. Das müssen Sie der Baubehörde nachweisen durch

  • einen Aufteilungsplan und
  • eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Die Teilungserklärung des Eigentümers muss notariell beglaubigt oder beurkundet sein.
Die vertragliche Einräumung von Sondereigentum muss notariell beurkundet sein.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel wird die Eintragung aber von der Notarin oder dem Notar veranlasst, die oder der die Teilungserklärung beglaubigt beziehungsweise den Teilungsvertrag beurkundet hat.

Das Grundbuchamt legt dann Wohnungs- beziehungsweise Teileigentumsgrundbücher an. Dadurch wird die Teilung wirksam. Bei den Wohnungsgrundbüchern handelt es sich um besondere Grundbuchblätter, die das Grundbuchamt für jeden Miteigentumsanteil (das heißt: für jede Wohnung) anlegt. Hier trägt es ein:

  • den Bruchteil des Miteigentums am Grundstück
  • das zum Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum
  • die Beschränkung des Miteigentums durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte

Hinweis: Lassen Sie sich am besten wegen der Formvorschriften notariell oder anwaltlich beraten.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Teilungserklärung oder Teilungsvertrag
  • Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung
  • gegebenenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

Kosten

  • Für das Beurkundungsverfahren einer Teilungserklärung: in der Regel der einfache Gebührensatz
  • Für das Beurkundungsverfahren eines Teilungsvertrags: der zweifache Gebührensatz
  • Für die im Grundbuch vorzunehmenden Eintragungen: der einfache Gebührensatz

Die konkrete Gebühr errechnet sich nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung, ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz. .

Geschäftswert ist der Wert des bebauten Grundstücks beziehungsweise der Wert des Grundstücks zuzüglich des Werts des zu errichtenden Bauwerks

Bitte beachten Sie, dass die Gebührenhöhe stets von den Umständen des Einzelfals abhängig ist. Lassen Sie sich dahingehend am besten von einer Notarin oder einem Notar beraten.

Hinweise

Keine.

Rechtsgrundlage

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

  • § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
  • § 4 Formvorschriften
  • § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
  • § 6 Unselbstständigkeit des Sondereigentums
  • § 7 Grundbuchvorschriften
  • § 8 Teilung durch den Eigentümer

Grundbuchordnung (GBO)

  • § 19 Bewilligungsgrundsatz
  • § 20 Einigungsgrundsatz
  • § 29 Form des Nachweises
  • § 71ff. Beschwerde

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

  • § 34 Gebührenstaffelung
  • § 42 Wohnungs- und Teileigentum

Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG)

  • Nummern 21200 oder 21100
  • Nummer 14112

Freigabevermerk

24.11.2023 Justizministerium Baden-Württemberg