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Gutenzell-Hürbel
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88484 Gutenzell-Hürbel
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Dienstleistungen

Hier finden Sie alphabetisch geordnet die wichtigsten Dienstleistungen der Verwaltung. Sie erhalten Informationen zu den einzelnen Verfahren. Zum Beispiel die Voraussetzungen, die erforderlichen Unterlagen und die einzuhaltenden Fristen. Diese Beschreibungen sind verknüpft mit den zuständigen Stellen und deren Angebot an elektronischen Formularen und Onlinediensten.

Leistungen

Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen nach 13. BImSchV einreichen

Wenn Sie Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie deren Schadstoffausstoß fortlaufend durch kontinuierliche Messungen ermitteln, aufzeichnen und auswerten.

Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Zuständige Stelle

Örtlich zuständiges Regierungspräsidium (Abteilung 5 - Umwelt).

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie sind Betreiber einer Großfeuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage nach 13. BImSchV.

Verfahrensablauf

  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.

Fristen

  • Den Messbericht eines jeden Kalenderjahres müssen Sie bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Messbericht

Kosten

Keine

Hinweise

Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.

Vertiefende Informationen

  • Hinsichtlich der Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung sind nach § 16 der 13. BImSchV folgende Anforderungen zu beachten:
    • Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus (vor Inbetriebnahme),
    • Kalibrierung (nach Errichtung, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle drei Jahre),
    • Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährlich).
  • Diese Prüfungen bzw. Arbeiten dürfen nur von Stellen durchgeführt werden, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für diese Tätigkeitsbereiche bekannt gegeben wurden. Im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige können Sie nach entsprechenden Stellen suchen.

Rechtsgrundlage

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):

  • § 26 Messungen aus besonderem Anlass
  • § 29 Kontinuierliche Messungen

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV

  • § 17 Kontinuierliche Messungen
  • § 19 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen

Freigabevermerk

17.04.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg