Eine Genehmigung benötigen Sie vor allem für die Eigentumsübertragung folgender Grundstücke:
- Grundstücke, auf denen sich die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet
- Grundstücke, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder nutzbar wären und mindestens 1 Hektar groß sind
- Bei Grundstücken, die dem Weinbau oder Betrieben mit gartenbaulicher Erzeugung dienen, beträgt die Mindestgröße 0,5 Hektar.
- Bei Veräußerungen im Bereich der Schweizer Grenze beträgt die Mindestgröße 10 Ar.
Achtung: Bildet das verkaufte Grundstück mit anderen Grundstücken des Verkäufers oder der Verkäuferin eine räumlich zusammenhängende Fläche, müssen Sie diese räumlich zusammenhängenden Flächen für die Ermittlung der oben genannten Mindestgrößen zusammenzählen. Zu berücksichtigen sind dabei auch angrenzende Flächen, die beispielsweise durch einen in öffentlichem Eigentum befindlichen Weg oder Graben voneinander getrennt sind. Befindet sich die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück, benötigen Sie immer eine Genehmigung.
Daneben benötigen Sie für folgende Vorgänge eine Genehmigung:
- Einräumung und Verkauf eines Miteigentumsanteils an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück
- Verkauf eines Erbanteils
- an andere Personen als Miterben oder Miterbinnen, wenn
- der Nachlass hauptsächlich aus einem landwirtschaftlichen Betrieb besteht
- Einräumung des Nießbrauchs oder Erbbaurechts an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück