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Gutenzell-Hürbel
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88484 Gutenzell-Hürbel
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Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Arten und Formen der Adoption

Adoptiveltern und Adoptivkind kennen sich :

  • Stiefkindadoption
  • Sukzessivadoption
  • Verwandtenadoption
  • Fremdadoption

Adoptiveltern und leibliche Eltern kennen sich :

  • Offene Adoption
  • Halb offene Adoption
  • Inkognitoadoption

Stiefkindadoption

Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und Ihr Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin bereits ein Kind hat, das Sie mit allen Rechten und Pflichten adoptieren möchten, können Sie eine Stiefkindadoption beantragen. Beide Elternteile müssen der Adoption zustimmen. Vor einer Stiefkindadoption müssen sich alle Beteiligten beraten lassen. Eine Stiefkindadoption ist auch möglich, wenn Sie zwar nicht verheirat sind oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, aber in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit Ihrem Partner leben. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft wird angenommen, wenn Sie entweder vier Jahre zusammen leben oder als Eltern eines gemeinsamen Kindes eheähnlich zusammenleben. Ist einer der Partner mit einem Dritten verheiratet, liegt in der Regel keine verfestigte Lebensgemeinschaft vor.

Sukzessivadoption

Wenn Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits ein Kind adoptiert hat, können Sie in einem zweiten Schritt ebenfalls die Adoption beantragen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Partner oder Partnerinnen einer Lebenspartnerschaft ein Kind adoptieren wollen, da in diesen Fällen eine gemeinschaftliche Adoption rechtlich nicht möglich ist. Das Verfahren für die Adoption und die Sukzessivadoption können dann parallel betrieben werden.

Verwandtenadoption

Wenn Verwandte sterben oder aus einem anderen Grund nicht in der Lage sind, für ihr Kind zu sorgen, können Sie das Kind in Ihre Familie aufnehmen und adoptieren. Auch hier ist die Einwilligung der vorhandenen Elternteile zur Adoption erforderlich.

Sorgeberechtigte Eltern können bereits im Vorfeld in ihrem Testament oder Erbvertrag Verwandte als Vormund für ihr Kind bestimmen.

Fremdadoption

Bei einer Fremdadoption adoptieren Sie ein unbekanntes Kind. Dies ist nur möglich, wenn eine Adoptionsvermittlungsstelle sie als geeignet beurteilt und als Adoptiveltern für das Kind vorgeschlagen hat. Eheleute können ein Kind nur gemeinschaftlich adoptieren. Wenn Sie nicht verheiratet sind, können Sie ein Kind nur allein annehmen. Im Falle einer Lebenspartnerschaft besteht jedoch die Möglichkeit einer Sukzessivadoption durch den Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin. Es können Kinder aus dem Inland oder aus dem Ausland adoptiert werden. Beachten Sie, dass nur Adoptionsvermittlungsstellen berechtigt sind, Kinder zur Adoption zu vermitteln, aber nicht Anwälte, Notare oder Bekannte.

Internationale Adoption

Bei einer internationalen Adoption adoptieren Sie ein Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Dafür müssen Sie sich an eine Auslandsvermittlungsstelle wenden.

Offene Adoption

Kennzeichen der offenen Adoption ist, dass sich leibliche und Adoptiveltern persönlich (namentlich und gegebenenfalls mit weiteren personenbezogenen Daten) kennen.

Halb offene Adoption

Bei einer halb offenen Adoption haben die leiblichen Eltern die Möglichkeit, über die jeweilige Adoptionsvermittlungsstelle in Kontakt mit den Adoptiveltern zu treten. So können beispielsweise Briefe ausgetauscht werden.

Inkognitoadoption

Inkognitoadoption bedeutet, dass sich leibliche und Adoptiveltern nicht kennenlernen und keinen Kontakt miteinander aufnehmen.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

09.02.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg