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Gutenzell-Hürbel
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88484 Gutenzell-Hürbel
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Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Au-pair-Beschäftigte

Das Au-pair-Verhältnis soll den Au-pair-Beschäftigten ermöglichen, ihre Sprachkenntnisse zu verbessern sowie Land und Leute besser kennenzulernen. Au-pairs sollten Sie nur mit der Kinderbetreuung und leichten Haushaltsarbeiten beschäftigen.

Nicht zu den Aufgaben eines Au-pairs gehören die Kranken- und Altenpflege (Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger).

Übliche Bedingungen für Au-pair-Beschäftigte:

  • Beschäftigungszeit von maximal sechs Stunden täglich
  • Besuch eines Sprachkurses
  • freie Unterkunft und Verpflegung
  • Taschengeld
  • Gewährung von Urlaub und freien Tagen
  • Abschluss einer Kranken- und Unfallversicherung
  • Abschluss eines schriftlichen Vertrags über die gegenseitigen Rechte und Pflichten

Es besteht ein Europäisches Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung, das Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und der Au-pair-Beschäftigten enthält. Dieses Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert, es wird aber in der Praxis im Allgemeinen nach ihm verfahren.

Bei der Suche nach einer passenden Gastfamilie oder nach passenden Au-pair-Beschäftigten kann Ihnen eine Vermittlungsagentur behilflich sein.

Für die Einreise nach Deutschland müssen die Au-pair-Beschäftigten ein nationales Visum besitzen (Ausnahmen: Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, von Island, Liechtenstein und Norwegen sowie von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, der Schweiz, den USA und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU).

Das nationale Visum müssen die Au-pair-Beschäftigten vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) in ihrem Herkunftsland beantragen.

Hinweis: Bei Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den USA kann es trotz Visumfreiheit empfehlenswert sein, ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzuholen oder sich über die Formalitäten zu erkundigen. Angehörige der genannten Staaten sollten sich wegen dieser Frage an die zuständige deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsstaat wenden.

Au-pair-Beschäftigte, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) oder von Island, Liechtenstein und Norwegen sind, müssen nach der Einreise

  • ihren neuen Wohnsitz bei der Meldebehörde anmelden,
  • vor Ablauf des nationalen Visums (beziehungsweise bei visumfreier Einreise vor Ablauf von 90 Tagen) bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung beantragen.

Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder von Island, Liechtenstein und Norwegen sind, müssen nach der Einreise nur ihren neuen Wohnsitz anmelden.

Für Au-pair-Beschäftigte gelten folgende allgemeine Regelungen:

  • Au-pair-Beschäftigte müssen mindestens 18 und dürfen maximal 27 Jahre alt sein.
  • Grundkenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.
  • Die Dauer der Au-pair-Beschäftigung muss mindestens sechs Monate und darf höchstens ein Jahr betragen.
  • Deutsch als Muttersprache wird in der Gastfamilie gesprochen.

Vertiefende Informationen

Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit

  • Merkblätter "Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien" und "Au-pair bei deutschen Familien"
  • Au-pair-Stellenbörse
  • Vertragsmuster
  • Job und Praktika im Ausland

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • §19c Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte

Beschäftigungsverordnung (BeschV)

  • § 12 Au-pair-Beschäftigungen

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

  • § 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten

Freigabevermerk

24.01.2024 Justizministerium Baden-Württemberg