. .

Kontakt

Bürgermeisteramt
Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
Fax 07352 9235-22

Geschäftsstelle Hürbel
Huggenlaubacher Weg 6/1
  

Ratsinformation

Sie interessieren sich für die Arbeit des Gemeinderates?
Dann besuchen Sie unser neues Ratsinformationssystem.
Dort finden Sie Termine, Sitzungsunterlagen und weitere Informationen
Zum Ratsinformationssystem
 

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Gutenzell-Hürbel
weiter
 

Blutspende-Termine

Sie wollen Blut spenden?
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
 

Termine

Zur Terminübersicht

Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Erbengemeinschaft

Gibt es im Erbfall mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird zum gemeinschaftlichen Vermögen der Miterben. Die Miterben sind dadurch aneinander gebunden. Sie können in der Regel nur gemeinsam über einzelne Gegenstände des Nachlasses entscheiden und müssen diesen auch gemeinsam verwalten. Um die Erbengemeinschaft aufzulösen, kann jeder der Erben die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangen. Diese Aufhebung wird im Gesetz als Auseinandersetzung bezeichnet.

Hinweis: Die Auseinandersetzung ist allerdings nicht möglich, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Teilung der Erbschaft für eine bestimmte Zeit oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses ausgeschlossen hat, beispielsweise weil er einen Familienbetrieb erhalten möchte.

Die Auseinandersetzung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen: durch

  • einen Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Erben,
  • den Testamentsvollstrecker,
  • das Vermittlungsverfahren,
  • die Erbteilungsklage.

Bei einem Auseinandersetzungsvertrag können die Erben freie Vereinbarungen treffen, müssen aber den Willen des Erblassers beachten.

Wurde ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses zu seinen Aufgaben. Die Erben können sich dann nicht durch eigene Vereinbarungen auseinandersetzen, sondern nur vom Testamentsvollstrecker die Ausführung der Verfügungen des Erblassers verlangen.

Daneben führen die Notariate auf Antrag ein Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften durch, wenn kein dazu berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist und wenn keine streitigen Rechtsfragen bestehen, es also nur um die Auseinandersetzung geht.

Ist eine Einigung unter den Erben nicht möglich, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden. Der letzte Schritt zur Auseinandersetzung ist der gerichtliche Weg in Form der Erbteilungsklage. Die notwendigen Zustimmungen der Miterben werden dann durch ein Urteil ersetzt.

Hinweis: Lassen Sie sich bei erbrechtlichen Fragestellungen durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, einen Notar oder eine Notarin beraten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 19.06.2024 freigegeben.