Wenn Sie sich als Opfer einer Straftat hilflos- oder ratlos fühlen, bietet es sich in der Regel an, dass Sie sich möglichst umgehend an die Polizei wenden.
Sie haben dort die Möglichkeit, eine Strafanzeige und gegebenenfalls einen Strafantrag zu stellen:
- Wenn Sie eine Straftat vermuten, können Sie diese anzeigen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie von dieser Tat selbst betroffen sind oder nicht.
Grundsätzlich löst Ihre Anzeige polizeiliche Ermittlungen aus.
- "Antragsdelikte" werden in der Regel oder sogar nur dann verfolgt, wenn der Verletzte rechtzeitig einen Strafantrag stellt, also die Strafverfolgung verlangt. Dass jemand die Straftat angezeigt hat, der von ihr nicht selbst betroffen ist, genügt in diesen Fällen also nicht.
Antragsdelikte sind beispielsweise Hausfriedensbruch, Körperverletzung oder Beleidigung, also Straftaten, die in erster Linie Sie persönlich und nicht die Allgemeinheit betreffen.
Wenn Sie sich vor dem Täter fürchten oder von ihm bedroht fühlen, sollten Sie dies schon in Ihrer ersten Vernehmung ansprechen, damit umgehend polizeiliche Maßnahmen zu Ihrem Schutz geprüft werden können.
Polizeiliche Schutzmaßnahmen nach einer Strafanzeige können beispielsweise sein:
Wenn eine bevorstehende Störung der öffentlichen Ordnung nicht anders verhindert werden kann, darf ein Täter durch die Polizei ohne richterliche Entscheidung höchstens bis zum Ende des darauffolgenden Tages in Gewahrsam genommen werden.
Nach einer richterlichen Anordnung ist ein Gewahrsam bis zu zwei Wochen möglich.
Ein Wohnungsverweis kann in einem Fall der häuslichen Gewalt vor Ort vom Polizeivollzugsdienst ausgesprochen werden. Der gewalttätige Partner muss dabei die Wohnung sofort zu verlassen.
Ist davon auszugehen, dass der Wohnungsverweis die Gefahr nicht hinreichend abwehrt, kann die Polizei zusätzlich ein Rückkehr- und Annäherungsverbot aussprechen. Das bedeutet, dass der Verwiesene bis zum Ablauf des Rückkehr- und Annäherungsverbots nicht zur Wohnung zurückkehren, sich Ihnen nicht nähern darf und sich bei einem zufälligen Aufeinandertreffen entfernen muss.
Die Polizei wird Sie immer auch über Ihre weiteren Rechte als Opfer einer Straftat informieren.
Dazu gehört etwa die Möglichkeit, dass
- Ihr Wohnort und Ihre Erreichbarkeit geheim gehalten werden,
- die Öffentlichkeit bei Ihrer gerichtlichen Vernehmung ausgeschlossen oder
- Ihre gerichtliche Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten oder in schwerwiegenden Fällen an einem anderen Ort durchgeführt wird.
Außerdem stehen Ihnen in einem Ermittlungsverfahren psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter zur Verfügung. Bei diesen handelt es sich um besonders für den Umgang mit Opfern von Straftaten weitergebildete Fachkräfte. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung tragen Sie die anfallenden Kosten nicht selbst.
Beachten Sie, dass die Polizei viele Straftaten, die ihr einmal bekannt geworden sind, verfolgen und die Akten der Staatsanwaltschaft vorlegen muss, selbst wenn Sie das als Opfer nicht (mehr) wollen.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie eine Anzeige erstatten wollen, können Sie sich auch an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens wenden, die Sie umfassend und vertraulich beraten können, einschließlich der Möglichkeiten für eine vertrauliche Beweissicherung.