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Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
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Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Kindergarten

Ab dem dritten Lebensjahr bis zur Einschulung können Kinder einen Kindergarten besuchen.

Ein Kind hat vom 3. Geburtstag an bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Der Besuch ist jedoch freiwillig. Der Rechtsanspruch gilt für deutsche und ausländische Kinder, soweit diese sich berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Da sich die Gemeinden beziehungsweise die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach dem örtlichen Bedarf richten, können Anzahl und Angebote unterschiedlich sein.

Der Träger des Kindergartens ist auch immer Ihr Ansprechpartner. Handelt es sich beispielsweise um eine kirchliche Einrichtung, können Sie sich an den Pfarrer und die Kindergartenleitung wenden.

Die Öffnungszeiten von Kindergärten hängen vom örtlichen Bedarf ab und können sehr unterschiedlich sein, zum Beispiel halb- oder ganztags.

Da die pädagogischen Konzepte der Einrichtungen sehr unterschiedlich sind, lohnt es sich, die infrage kommende Einrichtung vorher genau anzusehen.

In inklusiven Gruppen werden Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut.

Erkundigen Sie sich frühzeitig nach freien Plätzen und informieren Sie sich über die Anmeldeformalitäten.

Wie bei anderen Kindertageseinrichtungen werden auch bei Kindergärten von den Eltern unterschiedlich hohe Elternbeiträge erhoben. Diese können abhängig sein von

  • der Betreuungszeit,
  • der Anzahl der Kinder in der Familie und
  • vom Einkommen der Eltern.

Hinweis: Wenn Sie sich die Betreuung aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht leisten können, besteht je nach Einzelfall die Möglichkeit, dass der Teilnahmebeitrag beziehungsweise die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen wird.

Freigabevermerk

27.02.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg