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Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
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Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Für die Trinkwasserversorgung sind die Kommunen (Städte und Gemeinden) zuständig.
In den meisten Fällen betreiben sie selbst ein Unternehmen zur Trinkwasserversorgung oder beziehen Trinkwasser von Unternehmen kommunaler Zusammenschlüsse.

Wenn Sie ein Haus bauen, muss dieses an die kommunale Trinkwasserversorgung angeschlossen werden.

Auch das Abwasser muss von den Kommunen beseitigt werden. Abwasser ist nicht nur das Schmutzwasser aus Haushalten, Industriebetrieben oder der Landwirtschaft, sondern auch das Regenwasser, das von bebauten Flächen abfließt.
In der Regel wird das Abwasser in eine kommunale Kläranlage geleitet und dort gereinigt. Danach wird es in ein Gewässereingeleitet.

Die Wasserversorgung wird über Gebühren oder privatrechtliche Entgelte finanziert, die Abwasserbeseitigung in Baden-Württemberg über Gebühren.

Für Kommunen und Zweckverbände aus den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung besteht die Möglichkeit, Fördergelder des Landes für Investitionen zu beantragen, um ihre Bürger finanziell zu entlasten.

Im Interesse einer gesicherten Abwasserentsorgung dürfen keine Feuchttücher, Küchenkrepp oder Zeitungspapier über die Toilette entsorgt werden. Auch Windeln und andere Hygieneartikel sowie Desinfektionstücher gehören nicht in die Toilette, sondern in den Restmüll. Diese Stoffe sind reißfest und lösen sich nicht in Wasser auf. Nur Toilettenpapier darf über die Toilette entsorgt werden.

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG )

  • § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung

Wassergesetz für Baden-Württemberg

  • § 44 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserversorgungsanlagen

Freigabevermerk

06.08.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg