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Gutenzell-Hürbel
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88484 Gutenzell-Hürbel
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Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Verwaltung einer Stiftung

Die Stiftungsverwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.

Die Stiftung muss sparsam und wirtschaftlich verwaltet werden. Dies bezieht sich nicht nur auf das Stiftungsvermögen, sondern auf die gesamte Verwaltungstätigkeit und die Organisation. Es verbietet zu hohe Verwaltungskosten und unangemessen hohe Entschädigungen für Organmitglieder.

Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (Werterhaltung). Vermögensumschichtungen sind zulässig, wenn sie werterhaltend oder wertsteigernd sind. Auf den Ausgleich inflationsbedingter Verminderungen des Vermögens sowie sonstiger Verluste ist zu achten. Es soll sowohl sicher als auch rentierlich angelegt werden. Was das genau bedeutet, muss abhängig von der konkreten Stiftung und dem Willen der stiftenden Person im Einzelfall beurteilt werden. Eine konservative Anlagestrategie kann etwa darin bestehen, dass höchstens ein Drittel des Gesamtkapitals in Anlagen mit einem gewissen Verlustrisiko investiert werden darf.

Außerdem müssen Stiftungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Rechnung führen. Die Anforderungen richten sich nach Art und Größe der Stiftung und reichen von einer geordneten Zusammenstellung der Belege und einfacher Bilanzierung bei kleineren Stiftungen bis zu doppelter kaufmännischer Buchführung und gegebenenfalls sonstigen handelsrechtlichen Vorschriften bei größeren Stiftungen.

Hinweis: Die Grundsätze der Rechnungs- und Berichtsklarheit sowie der Rechnungs- und Berichtswahrheit müssen immer beachtet werden.

Freigabevermerk

  • 04.01.2024 Innenministerium Baden-Württemberg