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Bürgermeisteramt
Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
Fax 07352 9235-22

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Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Wahlhandlung (Stimmabgabe)

Wenn Sie wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung, der Sie die Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahllokals entnehmen können.
Diese Wahlbenachrichtigung sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass sollten Sie zum Wahllokal mitbringen.

Sie können auch ohne Wahlbenachrichtigungan der Wahl teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen.

Sollten Sie am Besuch des Wahllokals verhindert sein, können Sie bereits vor dem Wahltag Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben.

In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr gewählt werden.

Stimmabgabe

Die Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin richten sich nach einer amtlichen, einheitlichen Vorlage.
Die Stimmzettel enthalten Namen, Vornamen, Beruf oder Stand und öffentlich bekannt gemachten Bewerbenden. Dabei werden die sich bewerbenden Personen in der gleichen Reihenfolge wie in der öffentlichen Bekanntmachung aufgeführt.
Außerdem enthalten die Stimmzettel eine freie Zeile.

Sie haben nur eine Stimme und wählen damit einen Bewerber beziehungsweise eine Bewerberin.
Für die Stimmabgabe müssen Sie ein Kreuz (x) hinter einem der vorgedruckten Namen eintragen.
Möglich ist auch eine andere eindeutige Kennzeichnung oder die Eintragung des Namens einer anderen wählbaren Person in die freie Zeile auf dem Stimmzettel.
Enthält der Stimmzettel nur einen vorgedruckten Namen, können Sie Ihre Stimme auch abgeben, indem Sie den Stimmzettel ganz ohne Kennzeichnung abgeben. Die Stimme zählt dann für den einzigen Kandidaten.
Wenn Sie weder dem (einzigen) Kandidaten noch einer anderen wählbaren Person Ihre Stimme geben möchten, können Sie, beispielsweise durch Streichung der ganzen Seite, den Stimmzettel ungültig machen.

Hinweise: Durch das Hinzufügen von beleidigenden Kommentaren oder Vorbehalten wird Ihre Stimmabgabe ungültig.

Wenn Sie eine andere Person durch Eintragung in die freie Zeile wählen wollen, müssen Sie diese so eindeutig bezeichnen, dass zweifelsfrei erkennbar ist, welche Person Sie meinen. Ansonsten ist Ihre Stimme ebenfalls ungültig. Bedenken Sie dabei, dass es - auch außerhalb der Gemeinde - noch weitere wählbare Personen mit gleichem Namen geben kann.
Bezeichnen Sie deshalb die von Ihnen gewählte Person in der freien Zeile zweifelsfrei durch Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift und nötigenfalls durch weitere Angaben.

Bei einer Stichwahl zwischen den beiden Personen, die bei der ersten Wahl die die höchste und zweithöchsten Stimmrenzahl erhalten haben, enthält der Stimzettel keine freie Zeile. Hier können Sie Ihre Stimme nur einer der beiden auf dem Stimmzettel vorgedruckten Personen geben.

Wahlteilnahme von Menschen mit Behinderungen

Die Gemeinde teilt mit, welche Wahlräume barrierefrei (behindertengerecht) sind.
Erkundigen Sie sich im Zweifel frühzeitig danach.

Wenn Ihr zugewiesenes Wahllokal nicht behindertengerecht ist, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein zu beantragen und damit entweder in einem anderen, behindertengerechten Wahllokal oder durch Briefwahl zu wählen.

Sollten Sie aufgrund Ihrer Behinderung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen.
Im Wahllokal können Sie auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten.
Welchen Bewerber oder welche Bewerberin Sie wählen wollen, müssen Sie selbst entscheiden.
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung Ihrer Wahlentscheidung verpflichtet.

Zugehörige Leistungen

Freigabevermerk

06.11.2023Innenministerium Baden-Württemberg