Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011) wurde die allgemeine Wehrpflicht zum 01. Juli 2011 ausgesetzt und stattdessen der freiwillige Wehrdienst (Bundesfreiwilligendienst) für Männer und Frauen fortentwickelt.
Auf der Grundlage von § 58 des Wehrpflichtgesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März bestimmte Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die dann im nächsten Jahr (2014) volljährig werden.
Die Meldebehörde der Gemeinde Gutenzell-Hürbel wird daher nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) an das Bundesamt für Wehrverwaltung folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Geburtsjahr 1996) übermitteln:
1. Familienname
2. Vorname
3. Gegenwärtige Anschrift
Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 WPflG werden die Daten nicht übermittelt, wenn der Betroffene nach § 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) der Datenübermittlung widersprochen hat. Die Betroffenen, die keine Übermittlung ihrer Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung wünschen, werden gemäß § 18 Abs. 7 MRRG i.V.m. § 25 MRRG gebeten, dies der Gemeinde Gutenzell-Hürbel schriftlich oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache mitzuteilen.