Es gibt zwei Arten der Beglaubigung, die Apostille und die Legalisation.
Bei einer Beglaubigung prüfen und bestätigen die zuständigen Stellen in Deutschland die
- Echtheit der Unterschrift auf der Urkunde,
- Berechtigung der unterzeichnenden Person zur Ausstellung der Urkunde sowie
- Echtheit des Dienstsiegels ("Wappensiegels") der ausstellenden Behörde.
Beglaubigte Urkunden müssen Sie im Ausland normalerweise in folgenden Fällen vorlegen: Sie wollen dort
- arbeiten,
- heiraten,
- ein Kind adoptieren oder
- einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in einer Auslandsniederlassung beschäftigen.
Apostille
Bestimmte Länder sind dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten. Für diese Länder ist es ausreichend, die erforderliche Urkunde mit einer Apostille zu versehen. Mit dieser Apostille bestätigt die zuständige deutsche Behörde die Echtheit der deutschen öffentlichen Urkunde. Die Konsularbeamten oder Konsularbeamtinnen des entsprechenden ausländischen Staates müssen nicht mehr beteiligt werden. Diese Urkunde wird dort anerkannt.
Legalisation
Die Legalisation ist für Länder notwendig, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind. Dort benötigte Urkunden müssen von der zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt werden. Danach erfolgt die Bestätigung der Echtheit durch das Konsulat des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Erst dann kann die Urkunde im Ausland verwendet werden.
Einige Staaten verlangen zusätzlich zu der oben beschriebenen Vorbeglaubigung eine Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Im Anschluss an die Vorbeglaubigung der deutschen Stelle beglaubigt das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten im Auftrag des Auswärtigen Amtes die Unterschrift der deutschen öffentlichen Urkunde.