Die Landgerichte entscheiden in Zivil- und Strafsachen als Gerichte
der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Zivilsachen sind privatrechtliche Streitigkeiten, bei denen sich die Parteien
als Privatpersonen (Bürger, Unternehmer oder auch staatliche Träger als
Teilnehmer des Privatrechtsverkehrs) gegenüberstehen.
Die Zivilkammern einschließlich der Kammern für Handelssachen
sind vor allem zuständig für
- erstinstanzliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von über EUR 5000 und
- Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, die im Bezirk des
jeweiligen Landgerichtes liegen.
Die Strafkammern sind vor allem zuständig für
- erstinstanzliche Strafverfahren wegen Straftaten von besonderer Schwere und
- Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, die im Bezirk des
jeweiligen Landgerichtes liegen.
Strafvollstreckungskammern entscheiden über
- verschiedene Maßnahmen, die in Bezug auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen zu
treffen sind.
Da das Grundgesetz die Unabhängigkeit der Rechtsprechung garantiert,
unterliegen die Richter keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Entscheidungen
der Landgerichte können daher nur im Rahmen der von den Gesetzen vorgesehenen
Rechtsmittel vom Oberlandgericht oder vom Bundesgerichtshof auf ihre
Richtigkeit überprüft werden.