. .

Kontakt

Bürgermeisteramt
Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
Fax 07352 9235-22

Geschäftsstelle Hürbel
Huggenlaubacher Weg 6/1
  

Ratsinformation

Sie interessieren sich für die Arbeit des Gemeinderates?
Dann besuchen Sie unser neues Ratsinformationssystem.
Dort finden Sie Termine, Sitzungsunterlagen und weitere Informationen
Zum Ratsinformationssystem
 

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Gutenzell-Hürbel
weiter
 

Blutspende-Termine

Sie wollen Blut spenden?
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
 

Termine

Zur Terminübersicht

Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Steuerliche Aspekte

Der Vermögenszuwachs infolge Todes unterliegt der Erbschaftsteuer, der Vermögenszuwachs aufgrund einer Schenkung unter Lebenden unterliegt der Schenkungsteuer.

Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie soll verhindern, dass die Erbschaftsteuer durch eine Schenkung zu Lebzeiten umgangen wird. Für die Besteuerung von Erbschaft und Schenkung gelten daher weitgehend die gleichen Regeln.

Die deutsche Erbschaftsteuer wird berechnet nach der Bereicherung des Erwerbers durch die Erbschaft. Erwerber sind in der Regel die Erben. Bereicherung ist der Wert der Erbschaft.

Bei einer Erbschaft ist jeder einzelne Erwerber Steuerschuldner für die Steuer auf seinen Vermögenszuwachs. Bei einer Schenkung ist der Beschenkte Steuerschuldner. Wenn der Beschenkte die Steuer nicht zahlt, wird der Schenker in Anspruch genommen.

Der Schenker kann von vornherein zusagen, dass er die Steuer zahlt.

Bei der Berechnung der Steuer wird berücksichtigt, wie nahe die Erben dem verstorbenen Menschen standen. Von dem Wert der Erbschaft, der auf die einzelne erbende Person entfällt, wird ein bestimmter Betrag abgezogen. Auf diesen Betrag ist keine Steuer zu zahlen. Das ist der persönliche Freibetrag. Wie hoch er ist, hängt davon ab, wie nah die Menschen miteinander verwandt waren. Eheleute untereinander oder Elternteil und Kind sind nah verwandt, der persönliche Freibetrag ist höher. Er ist kleiner, wenn die Menschen weiter entfernt verwandt waren, zum Beispiel Neffe und Tante.

Die Steuer wird mit unterschiedlichen Prozentsätzen berechnet. Für nahe Verwandte sind die Prozentsätze geringer als für weitere Verwandte. Für nicht verwandte Personen sind die Prozentsätze am höchsten. Der Prozentsatz der Steuer steigt stufenweise mit der Höhe der Erbschaft.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Stand: 17.07.2023

Verantwortlich: Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg.