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Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Stiftungsvermögen

Die Verwirklichung des Stiftungszwecks setzt voraus, dass der Stiftung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die stiftende Person muss die Stiftung daher mit einem bestimmten Vermögen ausstatten.

Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen. Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten (Werterhaltung), seine Erträge sollen der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. Das sonstige Vermögen muss ebenfalls zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, es muss aber nicht in seinem Wert erhalten werden. Im Sonderfall der Verbrauchsstiftung, die nur für eine bestimmte Zeit errichtet wird, besteht das Stiftungsvermögen nur aus sonstigem Vermögen.

Das Stiftungsvermögen kann aus Vermögenswerten aller Art bestehen. Beispiele sind:

  • Kapitalvermögen
  • Liegenschaften
  • Rechte
  • Forderungen
  • bewegliche Sachen
  • Aktien

Das Grundstockvermögen muss ausreichend bemessen sein, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig aus den Erträgen, die aus dem Grundstockvermögen erwirtschaftet werden, erfüllen zu können. Die Höhe des erforderlichen Vermögens hängt wesentlich vom Stiftungszweck ab.

Spätere Aufstockungen des Grundstockvermögens (Zustiftungen) durch die stiftende Person beziehungsweise andere Personen sind ebenso möglich wie Zuwendungen (Beispiele: Spenden oder staatliche Zuschüsse) zum sonstigen Vermögen. Diese müssen zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • § 81 Stiftungsgeschäft
  • § 83b Stiftungsvermögen
  • § 83c Verwaltung des Grundstockvermögens

 

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)

  • § 7 Ausnahme vom Gebot der Erhaltung des Stiftungsvermögens

Freigabevermerk

28.08.2024 Innenministerium Baden-Württemberg